Aufsichtsperson (Standaufsicht) §10 AWaffV
In unserem Lehrgang zur Standaufsicht welche im § 10 AWaffV als „verantwortliche Aufsichtsperson“ bezeichnet wird, bieten wir ihnen als Tagesseminar an. Dieser umfasst in Theorie und Praxis die erforderlichen Kenntnisse, welche die Teilnehmer erlangen müssen, um erfolgreich zur Standaufsicht zugelassen zu werden.
Gründe für die Ausbildung zur Standaufsicht:
Das neue Waffengesetz (WaffRNeuRegG) und die neue Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) ermöglichen die Registrierung und Führung der Aufsichtspersonen bei den Vereinen. (AWaffV § 10). Die Grundzüge der aktuellen einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen sollen an die Vereine weitergegeben werden, mit dem Ziel, den gesetzlichen Anforderungen zur Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen zu entsprechen. Die Aufsichtspersonen sollen in der Lage sein, die wichtigsten Forderungen der Sportordnung (SpO) des DSB durchzusetzen.
Voraussetzungen für Aufsichtspersonen:
- Mindestalter : 18 Jahre ( § 10 AWaffV)
- Zuverlässigkeit ( § 5 WaffG )
- Persönliche Eignung ( § 6 WaffG )
- Sachkunde ( § 7 WaffG )
- Persönliche Autorität gegenüber Vereinskameraden gegenüber anderen, schießberechtigten Personen
- Soweit Kinder und Jugendliche am Schießen teilnehmen, müssen sie außerdemfür deren Obhut besonders qualifiziert sein. (SpO 0.6.1.6.1)